WG um keine Strafrechtsnorm handelt, welche evidentermassen (auch) Individualinteressen schützt. Eine diesbezügliche Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist damit nicht offensichtlich gegeben, weshalb es angezeigt wäre, dass sich diese zur Beschwerdelegitimation äussert. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzig in allgemeiner Weise ausgeführt, dass sie sich im Verfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und somit Parteistellung im Strafverfahren habe (vgl. S. 2 der Beschwerde).