STARK wird der Schutz von Leib und Leben durch das Waffengesetz nur indirekt bewirkt. Die grosse Gefahr, die mit Waffen einhergeht, beeinträchtige die Sicherheit in der Gesellschaft in objektiver Weise, weshalb es sich rechtfertige, den freien Umgang mit solchen Gegenständen einzuschränken und Zuwiderhandlungen mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen (vgl. EGE/STARK, a.a.O., S. 242 und 250). Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten erhellt, dass es sich bei Art. 33 Abs. 1 Bst. e WG um keine Strafrechtsnorm handelt, welche evidentermassen (auch) Individualinteressen schützt.