115 StPO). Art. 1 Abs. 1 WG normiert, dass Zweck des Waffengesetzes ist, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Die Missbrauchsbekämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. ASLANTAS, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waffengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öffentlichen Sicherheit insgesamt (vgl. EGE/STARK,