_ beantragt und nicht begründet, inwiefern diese nicht rechtens sein soll, sondern vielmehr vorbringt, die diesbezügliche Einstellung sei als rechtmässig anzusehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich