Auch wenn die Tatvorwürfe im Dispositiv nicht einzeln aufgeführt worden sind, kann die Aufhebung der Einstellungsverfügung in Bezug auf lediglich einzelne Tatvorwürfe beantragt werden. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Drohung, evtl. Nötigung sowie Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten z.N. von F.________ beantragt und nicht begründet, inwiefern diese nicht rechtens sein soll, sondern vielmehr vorbringt, die diesbezügliche Einstellung sei als rechtmässig anzusehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.