Die Beschwerdeführerin hält dafür, da die angefochtene Verfügung nicht auf die einzelnen Tatvorwürfe aufgeschlüsselt, sondern das Verfahrens als solches eingestellt worden sei, müsse auch die Verfügung als Ganzes angefochten werden (vgl. S. 4 der Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Tatvorwürfe im Dispositiv nicht einzeln aufgeführt worden sind, kann die Aufhebung der Einstellungsverfügung in Bezug auf lediglich einzelne Tatvorwürfe beantragt werden.