Dies namentlich in Bezug auf die Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil vom 3. Januar 2022 sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (vgl. S. 4 der Beschwerde). Der Beschwerde lassen sich in der Folge einzig Ausführungen hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz entnehmen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, da die angefochtene Verfügung nicht auf die einzelnen Tatvorwürfe aufgeschlüsselt, sondern das Verfahrens als solches eingestellt worden sei, müsse auch die Verfügung als Ganzes angefochten werden (vgl. S. 4 der Beschwerde).