BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung, soweit sie die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, anficht, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der gesamten Einstellungsverfügung.