Der Gesuchsgegner beantragte mit Stellungnahme vom 26. Januar 2024, das Ausstandsgesuch sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2024 wurde von der Stellungnahme 2 der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. Januar 2024, des Beschuldigten vom 26. Januar 2024 und des Gesuchsgegners vom 26. Januar 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.