Dem Beschuldigten wurde ebenfalls Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.