Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass mit der Eingabe vom 29. Dezember 2023 nebst der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein förmliches Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner gestellt worden sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet und der Gesuchsgegner aufgefordert, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Dem Beschuldigten wurde ebenfalls Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen.