Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt um klarzustellen, ob mit der Beschwerde gleichzeitig ein formelles Ausstandsgesuch gestellt werde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass mit der Eingabe vom 29. Dezember 2023 nebst der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein förmliches Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner gestellt worden sei.