Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 536+537 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin E.________ Gesuchsgegner Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Drohung evtl. Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2023 (BM 22 9583) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 stellte Staatsanwalt E.________ (nachfol- gend: Gesuchsgegner) der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten z.N. seiner Ehefrau C.________ (Straf- und Zivilklägerin/Beschwerde-führerin/Gesuchstellerin; nach- folgend: Beschwerdeführerin), Verleumdung, evtl. übler Nachrede z.N. der Be- schwerdeführerin, Drohung, evtl. Nötigung z.N. der Beschwerdeführerin, Tätlichkei- ten und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht z.N. von F.________ (Sohn) und Übertretung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ein. Dagegen erhob die Beschwerdefüh- rerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 29. Dezember 2023 Be- schwerde. Sie stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben; 2. Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen; 3. Staatsanwalt E.________ habe in den Ausstand zu treten; 4. Auf die allfällige Erhebung einer Sicherheitsleistung sei aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnis- se der Beschwerdeführerin zu verzichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde ein Beschwerdever- fahren eröffnet. Der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten wurde Ge- legenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Zudem wur- de der Beschwerdeführerin Frist gesetzt um klarzustellen, ob mit der Beschwerde gleichzeitig ein formelles Ausstandsgesuch gestellt werde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass mit der Eingabe vom 29. Dezember 2023 nebst der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ein förmliches Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner gestellt worden sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet und der Gesuchsgegner aufgefordert, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Dem Beschuldigten wurde ebenfalls Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Die General- staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. Der Beschuldigte, vertei- digt durch Rechtsanwältin B.________, stellte mit Stellungnahme vom 26. Januar 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolge folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 sei vollumfänglich abzuweisen und die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14: Dezember 2023 sei zu bestätigen. 2. Das Ausstandsgesuch vom 29. Dezember 2023 bzw. 15. Januar 2024 gegen Staatsanwalt E.________ sei abzuweisen. Der Gesuchsgegner beantragte mit Stellungnahme vom 26. Januar 2024, das Ausstandsgesuch sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2024 wurde von der Stellungnahme 2 der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. Januar 2024, des Beschuldigten vom 26. Januar 2024 und des Gesuchsgegners vom 26. Januar 2024 Kenntnis genom- men und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde ver- zichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung, soweit sie die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, an- ficht, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der gesamten Einstellungsverfü- gung. In der Beschwerdebegründung führt sie hinsichtlich des Beschwerdegegen- standes indes aus, während an der Begründung der Einstellungsverfügung in Be- zug auf gewisse Punkte nicht viel auszusetzen sei und die Einstellung im Ergebnis als rechtmässig angesehen werden müsse, sei die Einstellung von mindestens zwei Tatvorwürfen aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt. Dies namentlich in Bezug auf die Tätlichkeiten zu ihrem Nachteil vom 3. Januar 2022 sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (vgl. S. 4 der Beschwerde). Der Beschwerde lassen sich in der Folge einzig Ausführungen hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, sowie wegen Wider- handlung gegen das Waffengesetz entnehmen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, da die angefochtene Verfügung nicht auf die einzelnen Tatvorwürfe aufgeschlüs- selt, sondern das Verfahrens als solches eingestellt worden sei, müsse auch die Verfügung als Ganzes angefochten werden (vgl. S. 4 der Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Tatvorwürfe im Dispositiv nicht einzeln aufge- führt worden sind, kann die Aufhebung der Einstellungsverfügung in Bezug auf le- diglich einzelne Tatvorwürfe beantragt werden. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Drohung, evtl. Nötigung sowie Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten z.N. von F.________ beantragt und nicht be- gründet, inwiefern diese nicht rechtens sein soll, sondern vielmehr vorbringt, die diesbezügliche Einstellung sei als rechtmässig anzusehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdebe- rechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich 3 gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeistände- te Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ab (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; LIEBER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7c zu Art. 382 StPO; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Das Bundesgericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswir- kung auf mögliche Zivilforderungen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesge- richts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legiti- mation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). Zur Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert ist jede Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (der sog. «tatbestandlich Verletzte»; BGE 143 IV 77 E. 2.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1115/2021 vom 21. März 2022 E. 3.1, 1B_40/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3; je mit Hinweisen). Durch das gesetzliche Erfordernis der unmittelbaren Rechtsverletzung werden Personen vom Geschädigtenkreis ausge- schlossen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, die Rechtsnachfolger der geschädigten Per- son (mit Ausnahme von Art. 121 StPO) sowie sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21a zu Art. 115 StPO). Art. 1 Abs. 1 WG normiert, dass Zweck des Waffengesetzes ist, die missbräuchli- che Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Die Missbrauchsbekämpfung steht mithin im Vordergrund (vgl. ASLANTAS, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N. 3 zu Art. 1 WG). Die Botschaft und Teile der Literatur nennen als Ziel des Waf- fengesetzes die Bekämpfung des Missbrauchs von Waffen und den Schutz der öf- fentlichen Sicherheit insgesamt (vgl. EGE/STARK, Die Strafbarkeitsbegründung des illegalen Waffenhandels, in: Arms Trafficking, 2022, S. 242 mit Hinweis auf die Bot- schaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 24. Juni 4 1996, BBl 1996 I 1053, 1056; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 11. Januar 2006, BBl 2006 2713, 2753; ASLANTAS, a.a.O., N. 2 zu Art. 1 WG; WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in: AJP 2000, S. 155 f.). Gemäss EGE/STARK wird der Schutz von Leib und Leben durch das Waf- fengesetz nur indirekt bewirkt. Die grosse Gefahr, die mit Waffen einhergeht, beein- trächtige die Sicherheit in der Gesellschaft in objektiver Weise, weshalb es sich rechtfertige, den freien Umgang mit solchen Gegenständen einzuschränken und Zuwiderhandlungen mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen (vgl. EGE/STARK, a.a.O., S. 242 und 250). Unter Berücksichtigung des vorstehend Gesagten erhellt, dass es sich bei Art. 33 Abs. 1 Bst. e WG um keine Strafrechtsnorm handelt, welche evidentermassen (auch) Individualinteressen schützt. Eine diesbezügliche Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ist damit nicht offensichtlich gegeben, weshalb es ange- zeigt wäre, dass sich diese zur Beschwerdelegitimation äussert. Ungeachtet des- sen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzig in allgemeiner Weise ausgeführt, dass sie sich im Verfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und somit Parteistellung im Strafverfahren habe (vgl. S. 2 der Beschwerde). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführe- rin in der Anzeige vom 3. März 2022 einzig wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Drohung, evtl. Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erzie- hungspflicht als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hat. In der von Rechtsanwältin G.________ namens der Beschwerdeführerin nachträglich einge- reichten Strafanzeige wegen mutmasslichen Verstosses gegen Art. 26 WG vom 3. August 2022 wurde demgegenüber nicht vorgebracht, dass sich die Beschwer- deführerin auch bezüglich dieses Vorwurfes als Privatklägerin konstituieren und die entsprechenden Rechte wahrnehmen will. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin in dieser Strafanzeige durchwegs als «Anzeigerin» bezeichnet und dementspre- chend in der angefochtenen Verfügung betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht als Privatklägerin, sondern einzig als Anzeigerin aufgeführt (vgl. die Mitteilungsformel). Dass dies zu Unrecht erfolgt sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Konkrete Ausführungen in der Beschwerde, weshalb auch eine Beschwerdelegitimation bezüglich der Anfechtung der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffenge- setz gegeben sein soll, fehlen. Indem sich die anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin mit keinem Wort zur vorliegend offensichtlich fraglichen Beschwerdelegiti- mation in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz geäussert und nicht erläutert hat, inwiefern sie auch insoweit in ihren eigenen rechtlich geschütz- ten Interessen unmittelbar verletzt worden sein soll, ist sie ihrer Begründungspflicht unzureichend nachgekommen. Auf die Beschwerde ist demnach auch soweit die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ange- fochten wird, nicht einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation bezüglich der Strafbestimmungen des Waffengesetzes im Übrigen zudem bereits den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 14 177 vom 14. Mai 2014 E. 2.1, in welchem ausgeführt wird, dass die Strafbestimmungen des Waffengesetzes das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und keine Individualinteressen schützen und 5 die dortigen Beschwerdeführer damit nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen waren, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wur- de). 3. Die Beschwerdeführerin wurde im Rubrum der verfahrensleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer in Strafsachen versehentlich als amtlich vertreten («a.v.d.») aufgeführt. Das Versehen ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Eröffnungsformel der angefochtenen Verfügung als amtlich vertreten vermerkt worden ist. Eine telefonische Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2024 hat in Bestätigung der Aktenlage ergeben, dass es sich bei der Eröffnungsformel der Einstellungsverfügung vom 14. Dezem- ber 2023, wonach die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin D.________ amt- lich verteidigt sei, um einen Fehler handle. Die Beschwerdeführerin habe bei der Staatsanwaltschaft nie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung gestellt. Dementsprechend sei ein solches auch nie abgehandelt worden. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren. Auch im Beschwerdeverfahren hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nie ein förmliches Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt und ein solches wurde dement- sprechend auch nie behandelt. In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ein- zig beantragt, dass auf eine allfällige Erhebung einer Sicherheitsleistung zu ver- zichten sei. Diesem Antrag wurde entsprochen. Auf S. 10 der Beschwerde wurde zwar in Aussicht gestellt, formell ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzu- reichen, sofern eine Sicherheitsleistung eingefordert werden sollte. Zumal keine Si- cherheitsleistung einverlangt worden ist, hat die Beschwerdeführerin offensichtlich davon abgesehen, ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen. Aus dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin in den verfahrensleitenden Verfügungen der Beschwerdekammer in Strafsachen versehentlich als amtlich verteidigt aufgeführt worden ist, vermag die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es musste ihr klar sein, dass ohne förmliches Gesuch und ohne förmliche Behand- lung mit entsprechend gutheissender Verfügung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sondern dass es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt. 4. 4.1 Materiell zu prüfen ist, ob die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, rechtens ist. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte waren zehn Jahre verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn F.________ (Jg. 2017), welcher das Down-Syndrom hat. Das Ehepaar lebt in Trennung. Am 3. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwalt- schaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen diverser Delikte (Tätlichkei- ten, Drohung, häusliche Gewalt, Verleumdung, evtl. üble Nachrede, Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht) ein. Bezüglich des vorliegend gegenständlichen Vorwurfs der Tätlichkeiten schilderte sie in der Anzeige, der Beschuldigte habe sie am 3. Januar 2022 von hinten an den Haaren gerissen und an den Handgelenken gepackt, als sie das Zimmer mit einer Rechnung und einem Online-Beleg, welche 6 sie dort gefunden und mit Blick auf das laufende Eheschutzverfahren für ihre An- wältin habe kopieren wollen, habe verlassen wollen. Es sei zu einem Gerangel um die Dokumente gekommen, wobei der Beschuldigte sie am Handgelenk gepackt habe, so dass sie geblutet habe. Sie habe sich so gut es gegangen sei verteidigt, wobei es möglich sei, dass der Beschuldigte davon einen Kratzer im Gesicht da- vongetragen habe. Auf ihr ängstliches Rufen hin sei ihre Mutter mit dem gemein- samen Sohn ins Zimmer gekommen und habe sie gerettet. Sie habe daraufhin die Polizei kontaktiert und der Beschuldigte habe sich mit dem gemeinsamen Sohn in ein Zimmer eingeschlossen. Am Abend habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte den Vorfall komplett anders geschildert habe, als er sich zugetragen habe. So habe er gegenüber H.________, Mitarbeiterin der Sozialdienste I.________ (Örtlichkeit), angegeben, dass sie sein Brillengestell zerstört habe. 4.2 Der Beschuldigte wurde am 13. Juli 2022 von der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin befragt. Er bestätigte vorab die Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2022, die in den von der Beschwerdeführerin am 16. März 2022 eingereichten Aktenkopien enthal- ten und offenbar an H.________, Mitarbeiterin der Sozialdienste I.________ (Ört- lichkeit), geschickt worden war. Darin führte er aus, dass er am Vormittag des 3. Januar 2022 mit Zahlungen beschäftigt gewesen sei, als seine Ehefrau ihm mit- geteilt habe, dass F.________ in die Hosen bzw. Windeln gemacht habe. Er habe daraufhin das Zimmer verlassen, um sich um seinen Sohn zu kümmern. Als er zurückgekommen sei, habe er bemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Zwi- schenzeit alle seine Papiere durchsucht und eine Rechnung des Reisebüros für seine Flüge nach J.________ (Örtlichkeit) (Teilnahme an der jährlichen K.________ (Anlass)) in den Händen gehalten habe. Dazu habe sie geäussert, dass sie diese ihrem Anwalt übergeben werde. Aufgebracht darüber, dass die Be- schwerdeführerin ihn offensichtlich nur deshalb zu F.________ geschickt habe, damit sie seine Papiere durchsuchen könne, habe er ihr die Rechnung aus der Hand gerissen. Die Beschwerdeführerin habe dann die Mutter gerufen. Sobald die- se aus dem Nebenzimmer eingetroffen gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin begonnen, ihn anzubrüllen, ihm den Rechnungsbeleg wieder aus der Hand geris- sen und auf ihn eingeschlagen. Sie habe ihm eine Ohrfeige gegeben, woraufhin seine Brille zu Boden gefallen sei, ihn vor die Brust gestossen und verbal beleidigt. Er habe sich nicht gewehrt und gehofft, dass sie sich beruhigen werde, zumal auch die Schwiegermutter ihr in rumänischer Sprache zu verstehen gegeben habe, dass sie aufhören solle. Das habe nichts genützt, weshalb er sie schliesslich am Hand- gelenkt ergriffen habe, um sie am Schlagen zu hindern und den Rechnungsbeleg wieder zu behändigen. Nun hätten beide Frauen auf ihn eingeschlagen und die Be- schwerdeführerin habe auf Rumänisch um Hilfe geschrien. In diesem Moment sei ihm bewusst worden, dass F.________ die unwürdige Szene miterlebe. Er habe sich abgewandt und sich mit dem Sohn im Wohnzimmer eingeschlossen, um weite- re Streitigkeiten und Provokationen zu vermeiden. Als sich die von der Beschwer- deführerin avisierte Polizei von der Wohnungstüre her bemerkbar gemacht habe, habe er sofort aufgeschlossen und die Situation erklärt. Einer der Polizisten habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er blutige Kratzspuren im Gesicht habe und sein Gesicht sowie seine Hände fotografiert. Anschliessend habe er festgestellt, 7 dass seine Brille mit zerbrochener Brillenfassung am Boden gelegen sei und ein Polizist habe ihn gefragt, ob er gegen die Beschwerdeführerin Anzeige erheben wolle, was er verneint habe. Seine einzige Aktion der Beschwerdeführerin gegenü- ber sei gewesen, dass er diese einige Sekunden an ihrem Handgelenk festgehal- ten habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 ergänzte der Beschuldigte auf Vorhalt der Schilderung der Beschwerdeführerin, er habe die Beschwerdeführerin nie bedroht und sei auch nie tätlich geworden. Es sei nicht das erste Mal, dass ihn die Beschwerdeführerin geohrfeigt habe. Er habe sich nie gewehrt. Er habe sie weder an den Haaren gerissen noch von hinten gehalten. Er habe sie einzig mit seiner rechten Hand am linken Handgelenk gehalten, damit sie aufhöre, auf ihn einzuschlagen. Mit seiner linken Hand habe er versucht, den Beleg wieder an sich zu nehmen. Als er die Beschwerdeführerin am Handgelenk gehalten habe, habe sie versucht, ihre Hand zu befreien, und er habe sie einige Sekunden festgehalten. Als er festgestellt gehabt habe, dass F.________ im Zim- mer sei, habe er die Beschwerdeführerin losgelassen und sei aus dem Zimmer ge- gangen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei schon vorher da gewesen. Die Be- schwerdeführerin habe nach ihrer Mutter gerufen, sobald er ihr den Beleg aus der Hand genommen habe. Diese sei sofort gekommen. Die Beschwerdeführerin habe dann auf ihn eingeschlagen. Er möchte klarstellen, dass die Beschwerdeführerin versuche, die Opferrolle umzustellen. Er sei das Opfer und nicht sie. Die Be- schwerdeführerin versuche, ihm möglichst tief in die «Pfanne zu hauen», damit sie mehr Chancen habe, die alleinige elterliche Obhut für F.________ und seine Woh- nung zu erhalten. 4.3 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 bestätigte die Be- schwerdeführerin ihrer Ausführungen in der Strafanzeige. Sie gab an, es sei richtig, dass der Beschuldigte ihr die Belege nicht habe geben wollen, aber die Kosten würden zum Haushaltsgeld gehören und sie habe Kopien machen wollen. Sie habe die Belege deshalb genommen. Er sei wütend gewesen und auf sie zugekommen. Er habe sie an den Haaren gezogen und gesagt, sie solle verschwinden. Dann sei diese Inszenierung gekommen. Auf die Frage, ob sie in dieser Situation auch ge- gen ihren Mann tätlich geworden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte sie an den Haaren gezogen und sie sich mit den Armen gewehrt ha- be. Sie habe ihn gekratzt, das habe sie gesehen. Er habe sie wegen ihrer Mutter freigelassen, welche zum Glück da gewesen sei. Die Schilderung des Vorfalls durch den Beschuldigten stimme nicht. Dieser schildere zwei Versionen; einmal soll ihre Mutter da gewesen sein, einmal nicht. Dass sie ihn ins Gesicht geschlagen habe und dabei seine Brille kaputtgegangen sei, sei komplett falsch. Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Bern am 3. Januar 2022 erstellten Fotos, welche das Gesicht des Beschuldigten mit Kratzern zeigen, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich verteidigt und wisse nicht, was sie gemacht habe. Auf Vorhalt der von der Kantonspolizei Bern am 3. Januar 2022 erstellten Fotos von der kaputten Bril- lenfassung gab sie an, der Beschuldigte sei mit dem Kleinen zwei oder anderthalb Stunden zusammen gewesen und habe die Brille dorthin gelegt. Der Kleine habe am Abend der Grossmutter dann die Brille von der Nase geschlagen und sie habe noch gesagt: «Mein Gott, wo hat er das gesehen». Der Kleine habe dazu nur ge- lacht und seinen Vater offenbar imitiert. 8 4.4 Aus den beigezogenen Journalauszügen der Kantonspolizei Bern zu der am 3. Ja- nuar 2022 beim Beschuldigten und der Beschwerdeführerin erfolgten Intervention geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2022, 12:55 Uhr, aufgelöst auf der Polizeiwache I.________ (Örtlichkeit) erschienen sei und gemeldet habe, dass es zu einer häuslichen Gewalt gekommen sei. Ihr Mann habe sie geschlagen und nun habe er sich mit dem gemeinsamen Kind in der Wohnung eingeschlossen. Sie habe Angst um das Kind. Die Beschwerdeführerin habe bereits den Notruf alarmiert, sei danach aber von Zuhause weggegangen. Unter dem Titel «Aussagen Frau C.________» ist im Eintrag Folgendes festgehalten: Ihr Mann, A.________, habe Zahlungen getätigt. Eine Rechnung habe Frau C.________ sehen wol- len und sie ihm schlussendlich, nach einer kurzen verbalen Diskussion, aus den Händen gerissen. Da habe Herr A.________ sie mit seinen Händen an den Haaren und am Handgelenk gepackt und zurückgehalten. Dabei hätte sie sich am Handgelenk verletzt. Als ihre Grossmutter mit ihrem Sohn dazugekommen sei, habe sie sich losreisen können. Da habe sie ihrem Mann gesagt, dass sie nun die Polizei informieren werde. Ihr Mann habe sogleich das Kind gepackt und habe sich mit dem Kind im Zimmer eingeschlossen. Frau C.________ hatte Angst, dass er dem Kind etwas antun werde, weswegen sie die Polizei alar- mierte. Auf Nachfrage gab Frau C.________ an, dass sie sich gegen ihren Mann verteidigt habe (mit den Händen gerudert) und ihn dabei eventuell gekratzt habe. Genau wisse sie es nicht. Frau C.________ verzichtete auf das Stellen eines Strafantrages (Tätlichkeiten). Sie wollte den Vorfall gemeldet haben. Ihr Mann habe sie zuvor noch nie geschlagen […]. In einem zweiten Journaleintrag vom 3. Januar 2022, 13:00 Uhr, ist Nachstehendes festgehalten: […]. An der N.________ (Adresse) angekommen, öffnete uns Frau C.________ die Tür und zeigte auf eine Zimmertür, welche verschlossen war. Aufs Klopfen und Bekanntgabe, dass die Polizei anwe- send sei, öffnete Herr A.________ die Tür. Herr A.________ hatte zwei kleine Kratzer auf der linken Backe. Der gemeinsame Sohn befand sich im Wohnzimmer und spielte mit seinem Spielzeug. Herr A.________ gab an, dass Frau C.________ glaube, dass er Geld von ihr verstecke. Dies sei der Grund gewesen, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Während dem verba- len Streit habe Frau C.________ Herrn A.________ mit der offenen Hand einmal ins Gesicht ge- schlagen. Daraufhin habe Herr A.________ den Arm von ihr genommen und festgehalten. Da er nicht mehr streiten wollte, habe er die Tür verriegelt und mit seinem Sohn gespielt. Er habe Frau C.________ nie geschlagen. Herr A.________ wollte keine Anzeige erstatten […]. 4.5 Dem Meldeformular häusliche Gewalt vom 3. Januar 2022 lässt sich hinsichtlich der Angaben des Beschuldigten zum Vorfall vom 3. Januar 2022 Folgendes ent- nehmen: […]. Heute habe er die Zahlungen getätigt. Frau C.________ habe ihm dann die Rechnungen aus der Hand ziehen wollen, weshalb er sie am Handgelenkt gepackt habe. Sie habe ihm daraufhin ins Ge- sicht geschlagen. Dann sei die Schwiegermutter mit seinem Sohn in den Raum gekommen, weshalb er den Moment genutzt und die Tür verschlossen habe. Dies, da er keinen weiteren Streit mit seiner Frau in Anwesenheit des Sohnes haben wollte […]. Betreffend die Angaben der Beschwerdeführerin wurde Nachstehendes ausgeführt: 9 […]. Ihr Mann habe die Rechnungen gemacht. Sie habe von diesen Rechnungen Kopien erstellen wollen, weshalb sie ihren Mann um die Rechnungen gebeten habe. Dieser habe ihr die Rechnungen nicht aushändigen wollen, weshalb sie ihm diese aus der Hand habe nehmen wollen. Ihr Mann habe sie daraufhin an den Haaren gepackt und daran gezogen. Sie habe sich gewehrt, indem sie um sich geschlagen habe. Ihre Mutter habe dabei versucht sie zu retten. Sie habe sich lediglich gewehrt und ihren Mann nicht aktiv geschlagen […]. 4.6 Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 6 der angefoch- tenen Verfügung): Beide Parteien bestätigen in ihren Aussagen, dass es zwischen ihnen am 03.01.2022 wegen eines Rechnungsbelegs für eine Reise des Beschuldigten, von dem die Privatklägerin eine Kopie machen wollte, zu einem (auch) handgreiflichen Streit gekommen ist. Welche Seite zuerst handgreiflich bzw. tätlich geworden ist, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Der Privatklägerin zufolge war es der Beschuldigte, der sie, als sie den Rechnungsbeleg in den Handen hielt, an den Haaren und/oder am Handgelenk packte; sie habe sich mit den Armen gewehrt. Der Beschuldigte macht da- gegen geltend, die Privatklägerin habe ihm die Rechnung wieder entrissen, ihm eine Ohrfeige versetzt und ihn vor die Brust gestossen; er habe sich nicht gewehrt, sie aber schliesslich am Handgelenk ge- packt, damit sie aufhöre, ihn zu schlagen. Beide Parteien wiesen, als die Polizei eintraf, oberflächliche Verletzungen auf und die Brille des Beschuldigten war beschädigt. Objektive Beweismittel zum Ablauf und namentlich zum Beginn des Streits liegen keine vor. Die Mutter der Privatklägerin kam nach den Aussagen beider Parteien erst ins Zimmer, als der Streit schon im Gange war. Dazu wer mit den Tät- lichkeiten angefangen hat, konnte sie folglich keine Angaben machen. Beweismassig steht damit in der Frage, wer zuerst gegen den andern tätlich geworden ist, und wer sich mit seinen Tätlichkeiten lediglich zur Wehr setzte (vgl. Art. 15 StGB), Aussage gegen Aussage, wobei der Umstand, dass die Privatklägerin rund ein halbes Jahr vor der Anzeigeerstattung bereits ein Zivilverfahren auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und Trennung vom Beschuldigten eingeleitet hat, und ihn in der Strafan- zeige nun teils auf der Basis von blossen Vermutungen (bspw. einer Beschädigung der eigenen Brille während er sich mit dem Sohn im Wohnzimmer eingeschlossen hatte), teils auch wegen eines offen- sichtlichen Missgeschicks (Stolperunfalle im Flughafen L.________ (Örtlichkeit) und vor der Woh- nungstüre) strafbarer Handlungen bezichtigt, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Zweifel weckt. Ein überwiegender, geschweige denn ein beweismassig erhärteter Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine Anklage rechtfertigen würde, liegt daher nicht vor. Andernfalls müsste bei der gegebenen Akten- und Beweislage konsequenterweise auch gegen die Privatklägerin wegen fal- scher Anschuldigung Anklage erhoben werden. 4.7 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Staatsanwalt- schaft habe den Grundsatz «in dubio pro duriore» missachtet und der Beweiswür- digung vorgegriffen, indem sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die- sen zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt habe, anstatt diese Fragen dem Sachgericht zu überlassen. Die beidseits erlittenen Verletzungen seien klar fotogra- fisch dokumentiert und der Beschuldigte habe mehrmals bestätigt, dass er sie am Handgelenk gepackt habe. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Version (Halten mit der rechten Hand am linken Handgelenk) stimme nicht mit dem Verletzungs- muster überein. Die dokumentierte Verletzung habe sich an ihrem rechten Handge- lenk befunden. Die Verletzung passe demgegenüber zur von ihr geschilderten Ver- sion, wonach der Beschuldigte sie von hinten am rechten Handgelenk gepackt ha- 10 be, worauf sie sich nach hinten mit der linken Hand zur Wehr gesetzt und den Be- schuldigten an der linken Backe gekratzt habe. Auf diesen bereits im Schreiben vom 11. August 2022 hervorgehobenen Umstand sei die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen und habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Trotz ihrer kon- stanten und glaubhaften Aussagen würdige die Staatsanwaltschaft ihre Glaubhaf- tigkeit auf rudimentäre Weise, indem auf das kurz vor der Strafanzeige eingeleitete Eheschutzverfahren verwiesen werde. Weshalb diese Tatsache die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schmälern solle, sei nicht ersichtlich. Mit dieser Ausführung werfe ihr die Staatsanwaltschaft Mutwilligkeit vor, ohne dies näher zu begründen. Die Tatsache, dass sie sich in einer zerrütteten Ehe befänden und weiterhin unter ei- nem Dach wohnten, sei ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass es zu Konflikten und Handgreiflichkeiten kommen könne. Dass sie den Beschuldigten «möglichst tief in die Pfanne hauen» wolle, um sich Vorteile im Eheschutzverfahren zu sichern, sei eine unbelegte Schutzbehauptung, über deren Glaubwürdigkeit ein Sachgericht be- finden müsse. Fest stehe, dass sie aus dieser Auseinandersetzung heraus eine dokumentierte Verletzung davongetragen habe, welche nur die Folge einer Tätlich- keit sein könne. Ob der Beschuldigte in Notwehr gehandelt habe, müsse ein Sach- gericht entscheiden. 4.8 Der Beschuldigte hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme im Wesentlichen fest, vorliegend habe die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Parteien nicht als gleichwertig glaubhaft empfunden. Die Einstellung des Strafverfahrens verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht. Hinsichtlich der dokumentierten Verletzun- gen sei festzustellen, dass sich beide Parteien dahingehend geäussert hätten, tät- lich geworden zu sein – wenn auch nur zum Selbstschutz. Es möge zwar richtig sein, dass er sich in seiner Anhörung darauf stütze, die Beschwerdeführerin am lin- ken Handgelenk gehalten zu haben. Dabei habe er auch mehrmalig geltend ge- macht, die Beschwerdeführerin durch Festhalten des Handgelenks daran gehindert haben zu wollen, dass sie weiter auf ihn einschlage. In der Hitze des Gefechts sich nicht mehr daran zu erinnern, in welcher Hand er die Beschwerdeführerin gehalten habe, sei nicht weiter erstaunlich, habe er sich tatsächlich nur schützen wollen und sei darüber hinaus nicht tätlich geworden. Es gebe keinerlei Beweise, dass er die Beschwerdeführerin an den Haaren gepackt habe. Wäre dies tatsächlich gesche- hen, würde es eine entsprechende Dokumentation darüber geben. Eine weiterge- hende Abklärung des Sachverhalts sei nicht geboten gewesen. Aufgrund der Ge- ringfügigkeit der Verletzungen und der beidseitigen Tätlichkeiten, wenn auch von seiner Seite nur verteidigend, sei eine Weiterführung des Verfahrens nicht ange- zeigt. Wie in der Einstellungsverfügung zu Recht festhalten worden sei, habe bei der Aktenlage kein überwiegender, geschweige denn beweismässig erhärteter Tat- verdacht gegen ihn vorgelegen, der eine Anklage rechtfertige. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe ei- nen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstel- lung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu rich- 11 ten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erho- ben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein er- heblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 383 vom 26. April 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1; vgl. zudem Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesge- richt implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf). 5.2 Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und lie- gen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzich- tet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Auf eine Anklageerhebung kann zudem verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussagenverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verur- teilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.2, 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2, 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen ebenso: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 136 vom 27. März 2019 E. 3.3, BK 18 457 vom 12. Dezember 2018 E. 8.2, BK 16 499 vom 23. Dezember 2016 E. 6). 5.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag der Tätlichkeiten strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB). 5.4 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; sog. rechtfertigende Not- wehr). 12 5.5 Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. Januar 2022, ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.6 hiervor). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen an. Von den Parteien wird nicht in Abrede gestellt, dass es am 3. Januar 2022 aufgrund von Rechnungs- belegen für eine Reise des Beschuldigten, von welchen die Beschwerdeführerin Kopien für das Eheschutzverfahren machen wollte, zu einer gegenseitigen hand- greiflichen Auseinandersetzung gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Beschwerdeführerin für kurze Zeit (einige Sekunden) am Handgelenk gepackt zu haben und die Beschwerdeführerin schliesst nicht aus, den Beschuldigten ge- kratzt zu haben. Welche Seite zuerst handgreiflich bzw. tätlich geworden ist, wird vom Beschuldigten und der Beschwerdeführerin indes unterschiedlich geschildert. Beide machen geltend, nur zum Selbstschutz, d.h. zur Verteidigung, tätlich gewor- den zu sein, nachdem die Gegenpartei zuerst handgreiflich geworden sein soll. Damit liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Objektive Beweismit- tel, welche Aufschluss darüber geben könnten, welche Partei mit den Tätlichkeiten zuerst angefangen hat, liegen keine vor. Zwar befinden sich Fotoaufnahmen der Verletzungen der Beschwerdeführerin an ihrem rechten Handgelenk sowie des Be- schuldigten an der linken Backe und Nase bei den Akten. Auch aus diesen lässt sich aber nicht schliessen, welche Partei zuerst handgreiflich geworden ist und welche lediglich verteidigend im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt hat. Es trifft zu, dass der Beschuldigte allenfalls nicht durchwegs konstante Aussagen hinsichtlich des Ereignisses vom 3. Januar 2022 gemacht hat. So ist im Meldeformular häusli- che Gewalt der Kantonspolizei Bern vom 3. Januar 2022 vermerkt, dass er ange- geben haben soll, die Beschwerdeführerin habe ihm ins Gesicht geschlagen und erst dann sei die Schwiegermutter mit dem Sohn ins Zimmer gekommen, woraufhin er den Moment genutzt und die Türe verschlossen habe. An der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (vgl. Z. 81 ff. des Protokolls) – glei- chermassen wie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2022 – führte er demgegenüber aus, dass die Beschwerdeführerin erst auf ihn eingeschlagen habe, als die Schwiegermutter anwesend gewesen sei. Das Meldeformular häusli- che Gewalt wurde vom Beschuldigten nicht unterzeichnet, sondern es handelt sich hierbei nur um einen zusammenfassenden Bericht des diensthabenden Polizisten. In den Journaleinträgen der Kantonspolizei Bern vom 3. Januar 2022 wurde hin- sichtlich der Angaben des Beschuldigten nichts bezüglich der Anwesenheit der Schwiegermutter dokumentiert. Damit muss letztlich offen bleiben, ob die im Melde- formular häusliche Gewalt summarisch wiedergegebene Schilderung des Ereignis- ses vom 3. Januar 2022 vom Beschwerdeführer effektiv so getätigt worden ist. Un- geachtet dessen bleibt es, selbst wenn auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestellt wird, bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, hat diese doch in der Strafanzeige vom 3. März 2022 selbst geschildert, dass ihre Mutter erst ins Zimmer gekommen sei, als die Streitigkeit bereits im Gang war. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen nicht durchwegs stringent. So fällt vorab auf, dass diese erst zwei Monate nach dem Vorfall vom 3. Januar 2022 gegen den Beschuldigten Strafanzeige erhoben hat, wobei sie mit ihrer Strafanzei- ge vom 3. März 2022 zahlreiche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erhob. 13 Bei diesen Vorwürfen handelt es sich teilweise um offensichtliche blosse Missge- schicke (Stolperunfälle im Flughafen L.________ (Örtlichkeit) und vor der Woh- nungstüre; vgl. dazu auch S. 9 f. der Einstellungsverfügung), teilweise schilderte sie Handlungen, welche auf blossen Vermutungen gründeten (beispielsweise die Beschädigung der eigenen Brille durch den Beschuldigten, während er sich mit seinem Sohn im Wohnzimmer eingeschlossen hatte). Hinsichtlich sämtlicher neben dem vorliegend inkriminierten Vorwurf der Tätlichkeiten erhobenen Anschuldigun- gen wurde das Strafverfahren nach durchgeführten Untersuchung eingestellt. Die Einstellung wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Drohung, evtl. Nötigung, Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorgepflicht zum Nachteil des Sohnes sowie Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin, angeblich begangen im August 2021, wurden von der Beschwerdeführerin im Ergebnis als rechtens bezeichnet und nicht beanstandet (vgl. S. 4 der Beschwerde). Bei den Akten liegt auch eine von der Beschwerdeführerin eingereichte Aktennotiz hinsichtlich eines Telefonge- sprächs zwischen einem Gerichtsschreiber des Regionalgerichts Bern-Mittelland und H.________, Mitarbeiterin der Sozialdienste I.________ (Örtlichkeit), vom 25. Januar 2022 betreffend das Eheschutzverfahren zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin, wonach H.________ einen Zwischenbericht hinsicht- lich des von ihr die Woche zuvor durchgeführten Hausbesuchs bei den Parteien abgegeben hat. H.________ erwähnte den Vorfall vom 3. Januar 2022 und meinte, dass sie den Eindruck habe, dass die Beschwerdeführerin sehr manipulativ sei und mit allen Mitteln versuche, den Beschuldigten als Täter darzustellen. Für sie gebe es aber keine Hinweise, dass dem tatsächlich so sei. Während des Gesprächs mit dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Hausbesuch sei die Stimmung aufgeheizt gewesen, u.a. aufgrund permanenter Sticheleien der Be- schwerdeführerin (vgl. einlässlich auch den von der Beschwerdeführerin einge- reichten Anhang 4 betreffend den Hausbesuch bei der Familie am 19. Januar 2022). Weiter hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 2022 den Anhang 2 von H.________ betreffend die Besprechung mit M.________, Gotte von F.________, vom 9. Dezember 2021 eingereicht. In diesem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben von M.________ ab Juli 2021 an- gefangen habe, davon zu sprechen, dass sie sich vom Beschuldigten trennen wolle und erwäge, eine Meldung gegen den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt zu machen, ohne dass es zu Gewalt in der Beziehung gekommen sei. Wegen dem vernachlässigenden Umgang der Beschwerdeführerin mit dem Kind sei es in den Ferien zwischen ihr und M.________ zu Spannungen und Auseinandersetzungen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anregungen in den Wind geschla- gen und angefangen, boshafte Unterstellungen zu machen. Auch wenn vorliegend die Glaubhaftigkeit der Aussagen bezüglich des konkreten Vorwurfs zu beurteilen ist, hat die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin doch auch einen Einfluss bei der Prüfung der Frage, ob allein gestützt auf ihre Aussagen von einem zureichenden Anklagefundament ausgegangen werden kann. Insoweit ist festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar von dritter Seite teilweise als mani- pulativ wahrgenommen wird und sie bereits zahlreiche unbegründete strafrechtli- che Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erhoben hat. 14 Hinsichtlich der konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vor- falls vom 3. Januar 2022 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensicht- lich darum bestrebt war, ihren eigenen Beitrag an der handgreiflichen Auseinan- dersetzung möglichst tief zu halten resp. diesen zu relativeren oder sich nicht mehr genau daran erinnern zu wollen. So führte sie in der Strafanzeige vom 3. März 2022 aus, dass es «möglich» sei, dass der Beschuldigte aufgrund ihrer Verteidi- gungshandlungen «einen» Kratzer im Gesicht davongetragen habe (vgl. S. 1 der Anzeige; vgl. demgegenüber die den Journalauszügen der Kantonspolizei Bern vom 3. Januar 2022 beigelegten Fotos, wonach der Beschuldigte drei Kratzer im Gesicht hat). Auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 gab sie erst auf explizite Frage, ob sie auch gegen ihren Mann tätlich geworden sei, an, dass sie ihn gekratzt habe (vgl. Z. 102 ff. des Protokolls). Ein Festhalten am Handgelenk durch den Beschuldigten schilderte die Beschwerdeführerin an dieser Einvernahme nicht mehr explizit, sondern einzig ein An-den-Haaren-Ziehen sowie eine «Inszenierung» (vgl. Z. 97 f. des Protokolls). Auch ihre Aussage auf den Vorhalt, dass sich in den Akten ein Foto mit Verletzungen des Beschuldigten befin- de und was ihre Erklärung dafür sei, «sie habe sich verteidigt und wisse nicht, was sie gemacht habe», (vgl. Z. 132 ff. des Protokolls), mutet seltsam an und deutet darauf hin, dass sie hinsichtlich ihrer eigenen Handlungen offensichtlich nicht so aussagebereit war, wie bezüglich derjenigen des Beschuldigten (vgl. ebenso der polizeiliche Journaleintrag vom 3. Januar 2022, 12:55 Uhr, wonach sie erst auf Nachfrage angab, dass sie sich gegen ihren Mann verteidigt habe und ihn dabei «eventuell» gekratzt habe). Schliesslich wirkt auch die Erklärung für die kaputte Brille des Beschuldigten (vgl. Z. 156 ff. des Protokolls) absolut konstruiert. Ihre Aussagen können angesichts dessen nicht als genügend glaubhaft bezeichnet werden, so dass sie als einziges Anklagefundament nicht hinreichend tragfähig er- scheinen. Unter Einbezug der gesamten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung bezüglich ihrer weiteren Vorwürfe gemäss Strafanzeige vom 3. März 2022, in welcher sie dem Beschuldigte u.a. wei- tere Tätlichkeiten vorgeworfen hatte, nicht beanstandete, der Äusserungen von H.________ und M.________, des Umstandes, dass der Beschuldigte das Ereignis vom 3. Januar 2022 gänzlich anders schildert sowie der Tatsache, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst zum Vorfall vom 3. Januar 2022 nicht durchwegs als glaubhaft bezeichnet werden können, erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten von vornherein als unwahrscheinlich resp. nicht mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch. Zumal es sich zudem nicht um ein schwe- res Delikt handelt und beide Parteien unbestrittenermassen handgreiflich geworden sind, ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch in diesem Punkt eingestellt hat. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» wurde damit nicht verletzt. 5.6 Was die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung vorbringt, vermag nichts an deren Rechtmässigkeit zu ändern. Es liegt keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Sachverhalt sei zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht geprüft, ob allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin eine Verurteilung des 15 Beschuldigten gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch, was angesichts der nicht durchwegs glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der vor- liegenden gesamthaften Umstände zu Recht verneint worden ist. Dass der Be- schuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 ausgesagt hat, dass er die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand am linken Handgelenk gehalten habe, wurde von der Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung so festgehalten (vgl. S. 4 der Einstellungsverfügung). Eine unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts liegt damit nicht vor, auch wenn die Staats- anwaltschaft in der Beweiswürdigung hierauf nicht nochmals explizit Bezug ge- nommen hat. Vorliegend zu beurteilen galt es im Wesentlichen, ob in der vorlie- genden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin allein ausreichen, um als einziges Anklagefundament zu fungieren. Dies ist, wie dargetan wurde, zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft erwähnte im Übrigen nicht allein das von der Beschwerdeführerin ein halbes Jahr vor Anzeigeerstattung eingeleitete Eheschutzverfahren, sondern setzte dieses mit dem Umstand in Zu- sammenhang, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten in der Strafanzeige vom 3. März 2022 teils auf der Basis von blossen Vermutungen und teils auch we- gen eines offensichtlichen Missgeschicks strafbarer Handlungen bezichtigte, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin weckte (vgl. S. 6 der Einstellungsverfügung). Es mag zutreffen, dass es in einer zerrütteten Ehe, in welcher die Ehegatten weiterhin unter einem Dach wohnen, zu Konflikten und Handgreiflichkeiten kommen kann. Die handgreifliche Auseinandersetzung an sich wird von den Parteien denn auch nicht in Abrede gestellt. Strittig ist einzig, wer zuerst handgreiflich wurde resp. wer sich lediglich verteidigte. Auch aus dem Hin- weis, dass sie und der Beschuldigte sich in Trennung befinden und noch immer zu- sammenleben, vermag die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6. Zusammengefasst ist die Beschwerde demnach unbegründet und, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor), abzuweisen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). 7. 7.1 Zu prüfen bleibt das Ausstandsgesuch. Die Beschwerdeführerin ersucht gemäss der Beschwerdebegründung den Ausstand des Gesuchsgegners für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sa- che zurück an die Staatsanwaltschaft gewiesen wird (vgl. S. 4 und 10 der Be- schwerde). Hierbei handelt es sich um einen Antrag unter einer Bedingung, was grundsätzlich unzulässig ist (vgl. etwa BGE 134 III 332 E. 2.3, 127 II 306 E. 6c; LIEBER, a.a.O., N. 9 zu Art. 379 StPO; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9a zu Art. 396 StPO; E. III/1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich VV180008-O/U vom 17. Juli 2018). Das Ausstandsgesuch ist im Übrigen, da es offensichtlich unbegründet ist, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO, wonach bei einer Gutheis- sung des Ausstandsgesuchs vorgenommene Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssten, womit grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu bejahen ist; vgl. auch BOOG, in: Basler 16 Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 60 StPO, wonach das Verfahren im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO [Revision, wenn Ausstandsgründe erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werden] abge- schlossen ist, wenn die Ausstandsgründe auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, womit ein Ausstandsgesuch vorliegend grundsätzlich noch geltend gemacht werden konnte). 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung des Ausstandsgesuchs vor, sie wisse nicht, ob der Gesuchsgegner den Beschuldigten kenne, habe aber anlässlich der Einvernahme vom 13. Juli 2022 diesen Eindruck gehabt. Der Umgang mit dem Beschuldigten sei eher kollegialer Natur gewesen und die ihr gegenüber getätigten Fragen kritisch. Es sei kein Hehl daraus gemacht worden, welche Partei als sympa- thisch befunden werde und welche nicht. Zudem sei bereits am gleichen Tag die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt worden. Ihr Antrag um Einholung eines Strafregisterauszugs des Beschuldigten sei abgelehnt worden, obschon das bei eröffneter Strafuntersuchung zum Standardprozedere gehöre. Des Weiteren sei in der Begründung der Einstellungsverfügung deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Gesuchsgegner ihr keinen Glauben schenke, indem er eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung angedroht habe. Alle Fakten sei- en zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt worden. 7.3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber ver- zichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], so- bald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der An- spruch verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kennt- nisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_223/2020, 1B_224/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2). 7.4 Soweit das Ausstandsgesuch mit dem persönlichen Eindruck der Beschwerdefüh- rerin von der Einvernahme vom 13. Juli 2022, der Mitteilung vom 13. Juli 2022 (Ab- schluss der Untersuchung) sowie der Verfügung vom 16. September 2022 (Abwei- sung des Antrags auf Einholung eines Strafregisterauszugs des Beschuldigten) begründet wird, handelt es sich um Tatsachen, welche der Gesuchstellerin seit mehr als einem Jahr bekannt waren. Die Geltendmachung erst mit Beschwerde vom 29. Dezember 2023 erfolgte mithin offensichtlich verspätet, zumal nicht er- sichtlich ist und nicht vorgebracht wurde, weshalb eine frühere Geltendmachung 17 nicht möglich gewesen sein soll. Auf das Ausstandsgesuch ist insoweit nicht einzu- treten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich den Protokol- len der Einvernahmen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2022 keine Anhaltspunkte für eine parteiische Befragung resp. eine Bevorzugung einer Partei entnehmen lassen. Gemäss Angaben des Gesuchsgegners wie auch des Beschuldigten in den oberinstanzlichen Eingaben vom 26. Januar 2024 kennen sich diese nicht persönlich. Der Antrag auf Einholung eines Strafregisterauszugs wurde vom Gesuchsgegner in der Verfügung vom 16. September 2022 begründet abgewiesen. Es hätte der Beschwerdeführerin offen gestanden, die Verfügung an- zufechten resp. den Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut zu stel- len, was diese indes unterlassen hat. Angebliche Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind gemäss stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichts – soweit möglich – mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schüsse auf Befangenheit zu. Anders verhält es sich nur, wenn es sich dabei um besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersu- chungsleitung handelt, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verlet- zung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozesspar- teien auswirken (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und 5.2, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2). Derart grobe Fehlleistungen sind vorliegend gestützt auf die Akten und die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Was die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung anbe- langt, ist auf die schlüssige und zutreffende Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 26. Januar 2024 zu verweisen: Aus den Vorschriften von Art. 319 und 324 StPO ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft nach durch- geführter Untersuchung entscheiden muss, ob sie das Verfahren aus einem oder mehreren der in Art. 319 StPO aufgeführten Gründen einstellen, oder ob sie nach Art. 324 StPO Anklage erheben will. Dass dieser Entscheid in Verfahrenskonstellationen, wo es um Vorwürfe der Privatklägerschaft ge- genüber der beschuldigten Person geht, nicht die Erwartungen beider Parteien in gleichem Masse er- füllen kann, liegt auf der Hand, ist aber nicht zu vermeiden. Für Einstellungsverfügungen schreibt Art. 81 Abs. 1 Bst. b StPO zudem vor, dass sie mit einer Begründung zu versehen sind. In seiner Tätigkeit als Staatsanwalt war der Schreibende verpflichtet, in der Einstellungsverfügung vom 14.12.2023 die Gründe für die Einstellung des Verfahrens darzulegen. Die Gesuchstellerin anerkennt in Ziff. 9 ihrer Eingabe denn auch, dass «an der Begründung in Bezug auf gewisse Punkte nicht viel auszusetzen ist und die Einstellung im Ergebnis als rechtmässig angesehen werden muss.» Dass sie mit der Einstellung in zwei Punkten, bezüglich zweier Tatvorwürfe nicht einverstanden ist, ist Thema der eingereichten Beschwerde und des gestützt darauf eingeleiteten Beschwerdeverfahrens, kann vor dem Hintergrund der in den übrigen Teilen als rechtmässig akzeptierten Einstellung bei objektiver Be- trachtung aber nicht zum Grund und zur Grundlage für den Anschein einer Befangenheit des Schrei- benden gemacht werden. Diesen Ausführungen des Gesuchsgegners ist beizupflichten. Aus der Begründung der Einstellungsverfügung lassen sich keine Hinweise auf einen objektiven Ausstandsgrund entnehmen. Wie vorstehend dargetan wurde, erweist sich die an- gefochtene Verfügung – soweit diese von der Beschwerdeführerin nicht bereits als im Ergebnis rechtmässig bezeichnet worden war – als rechtens (vgl. E. 5.5 f. hier- 18 vor). Dass der Gesuchsgegner der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Ver- fügung eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung «angedroht» haben soll, trifft nicht zu. Vielmehr hat er einzig ausgeführt, dass bei Annahme eines be- weismässig erhärteten Tatverdachts gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten bei der gegebenen Akten- und Beweislage konsequenterweise auch gegen die Be- schwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung Anklage erhoben werden müsste. Diese Äusserung ist nachvollziehbar und offensichtlich nicht im Sinne einer «Dro- hung» zu verstehen. Das Ausstandsgesuch ist in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sowie die Kosten des Ausstandsverfahrens, be- stimmt auf CHF 800.00, ausmachend total CHF 2'800.00, der unterliegenden Be- schwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). 8.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- verfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5, 141 IV 476 E. 1). Vorliegend standen mit der Anfechtung der gesamten Einstellungsverfügung sowohl Antrags- als auch Offizialdelikte im Raum. Zu einer materiellen Prüfung kam es einzig in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten. Die Entschädigung des anwaltlich vertretenen Be- schuldigten für das Beschwerdeverfahren wird pauschal auf CHF 2'000.00 festge- setzt (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten davon einen Teilbetrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die Restanz von CHF 500.00 wird vom Kanton Bern ausgerichtet. 8.3 Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in den Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend eine allfällige Entschädigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage der Entschädigung nach den or- dentlichen Regeln zu prüfen. Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen die- ses Titels für alle Verfahren nach diesem Gesetz, weshalb Kapitel 1 (allgemeine Bestimmungen) und Kapitel 3 (Entschädigung und Genugtuung) auch auf das Ausstandsverfahren anwendbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2). Das bedeutet, dass für die Entschädigung an die Privatklägerschaft durch den Beschul- digten auf Art. 433 StPO (analog) abzustellen ist. Für die Zusprechung einer Ent- schädigung an die beschuldigte Person durch die Privatklägerschaft wäre Art. 432 StPO heranzuziehen. Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschul- digte Person gegenüber der Privatklägerschaft indes einzig Anspruch auf ange- messene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Das Ausstandsverfahren betrifft offenkundig nicht den Zivilpunkt, weshalb Art. 432 Abs. 1 StPO im Ausstandsverfahren kaum je analog zur Anwen- dung gelangen dürfte. Dies gilt auf für den vorliegenden Fall. Art. 432 Abs. 2 StPO betrifft nur Antragsdelikte und ist ebenfalls nicht einschlägig. Im Ergebnis liegt da- 19 mit keine gesetzliche Grundlage vor, um die mit ihrem Ausstandsgesuch unterlie- gende Privatklägerschaft zur Bezahlung einer Entschädigung an die obsiegende beschuldigte Person zu verpflichten. Die gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung resultierende Ungleichbehandlung zum umgekehrten Fall (Entschädi- gung der beschuldigten Person an die obsiegende Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 StPO) ist hinzunehmen und wäre durch den Gesetzgeber zu korrigieren. Auch die Ausrichtung einer Entschädigung an die beschuldigte Person durch den Kanton kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Der Beschuldigte hat damit für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 8.4 Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens im Beschwerde- und Ausstandsverfahren von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 5. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pau- schal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Beschwerdeführe- rin hat dem Beschuldigten davon einen Teilbetrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die Restanz von CHF 500.00 wird vom Kanton Bern ausgerichtet. 6. Für das Ausstandsverfahren werden keine Entschädigungen gesprochen. 7. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwäl- tin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird teilweise durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Ausstands- und Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 22