1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)