6 Die Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit nach Ablauf der Strafantragsfrist ist somit auch nicht mit Blick auf Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO angezeigt gewesen. 4.4 Zusammengefasst liegt kein gültiger Strafantrag vor. Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht auf eine fehlende Prozessvoraussetzung. Die von ihr gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO verfügte Verfahrenseinstellung ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.