110 StPO, wonach die versehentlich vergessene Unterschrift innerhalb einer angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden kann, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist). Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Eingabe vom 23. November 2023 selbst ein, ihr sei bisher nicht bewusst gewesen, dass bereits für die Strafantragsstellung eine Kollektivunterschrift erforderlich sei (amtliche Akten pag. 79). Von einem «Versehen» anlässlich der Unterzeichnung des Strafantragsformulars vom 19. September 2022, welches allenfalls den Weg über eine Nachbesserung ebnen könnte, kann somit nicht ausgegangen werden.