O., N. 16 zu Art. 304 StPO, wonach bei einem schriftlichen Strafantrag die Vorgaben von Art. 110 Abs. 1 und 2 zu beachten sind). Möglich wäre dies – wenn überhaupt – nur dann, wenn die Gemeindeschreiberin versehentlich den Strafantrag allein gestellt hätte (HAFNER/GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 110 StPO, wonach die versehentlich vergessene Unterschrift innerhalb einer angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden kann, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist).