Abgesehen davon ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass mit Blick auf die Gemeindeautonomie erwartet werden darf, dass Organe und Mitarbeiter einer Behörde ihre selbstständig geregelten Kompetenzen kennen und es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, den Gemeinden aufzuzeigen, wen sie selbst (möglicherweise) als strafantragsberechtigt bezeichnet haben könnten. Offengelassen werden kann schliesslich die Frage, ob die Unterzeichnung eines Strafantrags gestützt auf Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO auch nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist im Sinne einer Nachbesserung nachgeholt werden kann (vgl. RIE- DO/BONER, a.a.O., N. 16 zu Art.