Der Staatsanwaltschaft ging der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 14. März 2023 erst am 11. April 2023 zu, zu einem Zeitpunkt also, in welchem die Strafantragsfrist längstens abgelaufen war. Ihr kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine Frist zur Nachbesserung angesetzt. Abgesehen davon ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass mit Blick auf die Gemeindeautonomie erwartet werden darf, dass Organe und Mitarbeiter einer Behörde ihre selbstständig geregelten Kompetenzen kennen und es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, den Gemeinden aufzuzeigen, wen sie selbst (möglicherweise) als strafantragsberechtigt bezeichnet haben könnten.