Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es zwar, dass der Antragsteller von den zuständigen Behörden über eine allfällige Ungültigkeit seiner Eingabe informiert wird (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 304 StPO, auch zum Folgenden). Die Möglichkeit, einen formgültigen Strafantrag nachzureichen, besteht indes – wie zuvor ausgeführt – nur solange, wie die Frist nach Art. 31 StGB noch läuft. Der Staatsanwaltschaft ging der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 14. März 2023 erst am 11. April 2023 zu, zu einem Zeitpunkt also, in welchem die Strafantragsfrist längstens abgelaufen war.