Wie erwähnt, ist die im Zusammenhang mit einem Strafantrag zu beachtende Formstrenge sehr wohl durch ein schutzwürdiges Interesse – dem zuvor erwähnten Interesse einer beschuldigten Person, nicht über längere Zeit im Ungewissen belassen zu werden – gedeckt. Im Weiteren war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO) eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es zwar, dass der Antragsteller von den zuständigen Behörden über eine allfällige Ungültigkeit seiner Eingabe informiert wird (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.