5 des Rechtsmissbrauchs, das in Art. 3 Abs. 1 Bst. b StPO verankert ist. Als überspitzter Formalismus wird ein exzessiver Formenrigorismus bezeichnet, ohne dass die staatlichen Behörden für ihr Beharren auf den Verfahrensvorschriften sachliche Gründe anführen können (GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 72 zu Art. 3 StPO, auch zum Folgenden). Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will.