Zufolge Verspätung kann er somit nicht berücksichtigt werden. Gründe, welche für eine Wiederherstellung der Frist sprechen würden, sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, es habe sich beim zunächst nur von der Gemeindeschreiberin unterzeichneten Strafantrag vom 19. September 2022 lediglich um einen Kanzleifehler gehandelt. Auch die Berufung auf das Verbot des überspitzten Formalismus ändert nichts an diesem Ergebnis. Das Verbot des überspitzten Formalismus entspringt dem Verbot