Der Strafantrag wurde vom Gemeindespräsidenten und der Gemeindeschreiberin erst mit Datum vom 23. November 2023 und somit nach Ablauf der Antragsfrist von drei Monaten gestellt. Ein rechtzeitiger Strafantrag liegt somit nicht vor. 4.3 Was die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern. Art. 31 StGB setzt dem Antragsberechtigten zur Ausübung seines Rechts eine Frist von drei Monaten. Der Täter soll nicht über längere Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Die Befristung dient also letztlich dem Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff.