Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid hat keinen Einfluss darauf, dass die zur Antragstellung befugte Person – hier der Gemeindespräsident und die Gemeindeschreiberin gemeinsam – den Strafantrag gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (mündlich oder schriftlich) stellen muss. Eine solche innert der Antragsfrist erfolgte gemeinsame Erklärung der beiden antragsberechtigten Personen liegt weder mündlich noch schriftlich vor. 4.2.3 Der Strafantrag wurde vom Gemeindespräsidenten und der Gemeindeschreiberin erst mit Datum vom 23. November 2023 und somit nach Ablauf der Antragsfrist von drei Monaten gestellt.