zu Protokoll gegeben werden kann; Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.4.1. f.). Vorliegend geht es aber nicht um einen von einer antragsberechtigten Person mündlich erklärten Strafantrag, sondern um einen solchen, der von einer nicht allein antragsberechtigten Person gestellt worden ist. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid hat keinen Einfluss darauf, dass die zur Antragstellung befugte Person – hier der Gemeindespräsident und die Gemeindeschreiberin gemeinsam – den Strafantrag gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (mündlich oder schriftlich) stellen muss.