Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Strafantrag formgültig erfolgt sei, weil er (Anmerkung der Kammer: ungeachtet des zuvor zur Unterschriftenregelung Ausgeführten) rechtzeitig gestellt und der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung des Täters zum Ausdruck gebracht worden sei, kann nicht gefolgt werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, ist das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Urteil des