_, welche den Strafantrag bei der Kantonspolizei innert der Frist von drei Monaten am 19. September 2022 unterzeichnete, war somit alleine nicht befugt, für die Gemeinde Strafantrag zu stellen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Strafantrag formgültig erfolgt sei, weil er (Anmerkung der Kammer: ungeachtet des zuvor zur Unterschriftenregelung Ausgeführten) rechtzeitig gestellt und der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung des Täters zum Ausdruck gebracht worden sei, kann nicht gefolgt werden.