Gemeindeorgan ist das Personal, wenn und soweit es zur Vertretung der Gemeinde befugt ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. f GG). Zum Gemeindepersonal gehören alle Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für eine Gemeinde tätig sind (Art. 31 Abs. 1 GG). Soll das Personal nach aussen hoheitlich auftreten und Verfügungen erlassen können, bedarf dies der Grundlage in einem Erlass (Art. 31 Abs. 2 GG; vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 56 vom 27. September 2018 E. 6.2). Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Organisationsreglements der Einwohnergemeinde B._____