4.2 4.2.1 Ein Strafantrag muss innert dreier Monate seit Kenntnisnahme der Person des Täters durch die antragsberechtigte Person erfolgen (Art. 31 StGB). Ist ein Kanton oder eine Gemeinde verletzt, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach kantonalem (und allenfalls kommunalem) Recht (RIEDO, a.a.O., N. 85 zu Art. 30 StGB). 4.2.2 Die Gemeinden handeln durch ihre Organe (Art. 10 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; BSG 170.11]). Das Gemeindepersonal kann, muss aber nicht Organstellung haben. Gemeindeorgan ist das Personal, wenn und soweit es zur Vertretung der Gemeinde befugt ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. f GG).