3 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Prozessvoraussetzung ist bei Antragsdelikten (wie es die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] ist) der Strafantrag. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO).