Abgesehen davon verfalle die Staatsanwaltschaft in überspitzten Formalismus, da die durch sie betriebene strikte Anwendung von Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sei. Der Hinweis auf die allenfalls fehlende zweite Unterschrift sei erst rund 14 Monate nach Unterzeichnung des Formulars «Strafantrag – Privatklage» erfolgt, sodass eine Nachbesserung innert Frist gar nicht möglich gewesen sei. Mit ihrem kollektiv unterzeichneten Schreiben vom 23. November 2023 sei ein mögliches vorgängiges Versäumnis korrigiert worden.