Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass der am 19. September 2022 erfolgte Strafantrag formgültig erfolgt sei, sei er doch rechtzeitig gestellt und der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung des Täters zum Ausdruck gebracht worden. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 liege selbst dann ein gültiger Strafantrag vor, wenn ein solcher bloss in einem nicht unterzeichneten Polizeirapport erwähnt werde. Abgesehen davon verfalle die Staatsanwaltschaft in überspitzten Formalismus, da die durch sie betriebene strikte Anwendung von Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sei.