Die Beschwerdeführerin habe innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten keinen gültigen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt. Nach Ablauf dieser gesetzlichen und damit nicht verlängerbaren Frist sei eine Nachbesserung ausgeschlossen. Mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags und damit einer Prozessvoraussetzung sei das Verfahren somit einzustellen. 3.3 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass der am 19. September 2022 erfolgte Strafantrag formgültig erfolgt sei, sei er doch rechtzeitig gestellt und der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung des Täters zum Ausdruck gebracht worden.