Man nehme deshalb die Möglichkeit zur Nachbesserung des Strafantrags durch Unterzeichnung des Schreibens vom 23. November 2023 wahr. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermöge, dass die Gemeindeschreiberin am 19. September 2022 berechtigt gewesen sei, im Namen der Gemeinde durch Einzelunterschrift Strafantrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten keinen gültigen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt.