Wie sich nachfolgend zeigt, stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen rechtsgültigen Strafantrag gestellt hat. Sollte diese Frage verneint werden, wäre auch der von der Gemeindeschreiberin unterzeichnete Verzicht (im Sinne von Art. 120 StPO) nicht gültig erfolgt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 104 Abs. Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO resp. Art. 105 Abs. 1