104 Abs. 1 Bst. b StPO). Obschon gemäss Formular «Strafantrag – Privatklage» vom 19. September 2022 seitens der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gemeindeschreiberin, unwiderruflich auf die Konstituierung als Privatklägerin verzichtet wurde (amtliche Akten pag. 32), ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Wie sich nachfolgend zeigt, stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen rechtsgültigen Strafantrag gestellt hat.