Sie beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 12. Dezember 2023 und die Weiterführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Im daraufhin von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 17. Januar 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.