Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 535 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________(Gemeinde) Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 12. Dezember 2023 (BJS 23 15476) Erwägungen: 1. Am 19. September 2022 stellte die Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Gemeindeschreiberin C.________, Straf- antrag gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung, mutmasslich begangen in der Zeit vom 17. bis 19. September 2022 in B.________(Ortschaft). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, beim Primarschul- haus diverse Schriftzüge an Betonsäulen und Wände gesprayt zu haben. Mit Schreiben vom 8. und 21. November 2023 forderte die Staatsanwaltschaft die Be- schwerdeführerin auf, unter Bezeichnung der einschlägigen kommunalen Erlasse die nötigen Unterlagen nachzureichen, die belegten, dass C.________ zur Strafan- tragstellung im Namen der Einwohnergemeinde B.________ berechtigt sei. Nach- dem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachgekommen war, verfügte die Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2023, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags eingestellt werde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2023 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde. Sie beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 12. Dezember 2023 und die Weiterführung des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft. Im daraufhin von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwalt- schaft mit Stellungnahme vom 17. Januar 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessen- de Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Weitere Eingaben gingen in der Folge nicht mehr ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Obschon gemäss Formular «Strafantrag – Privatklage» vom 19. Sep- tember 2022 seitens der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gemeindeschrei- berin, unwiderruflich auf die Konstituierung als Privatklägerin verzichtet wurde (amt- liche Akten pag. 32), ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu be- jahen. Wie sich nachfolgend zeigt, stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen rechtsgültigen Straf- antrag gestellt hat. Sollte diese Frage verneint werden, wäre auch der von der Ge- meindeschreiberin unterzeichnete Verzicht (im Sinne von Art. 120 StPO) nicht gül- tig erfolgt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzu- treten (Art. 104 Abs. Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO resp. Art. 105 Abs. 1 2 Bst. a StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 114 zu Art. 30 StGB). 3. 3.1 Aktenkundig stellte die Gemeindeschreiberin C.________ als Vertreterin der Ge- meinde B.________ (resp. der Beschwerdeführerin) am 19. September 2022 einen Strafantrag wegen einer im Zeitraum zwischen 17. September 2022 ca. 12.00 Uhr und 19. September 2022 ca. 07.45 Uhr begangenen Sachbeschädigung (amtliche Akten pag. 32). Nachdem die Beschwerdeführerin aufgefordert worden war, Unter- lagen hinsichtlich der Strafantragsberichtigung der Gemeindeschreiberin einzurei- chen, teilte diese der Staatsanwaltschaft am 23. November 2023 mit, dass sich die Gemeinde durch Kollektivunterschrift des Gemeindepräsidenten und des Gemein- deschreibers «verpflichte» (amtliche Akten pag. 79, auch zum Folgenden). Gleich- zeitig wies sie darauf hin, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass bereits für die Strafantragstellung am 19. September 2022 eine Kollektivunterschrift voraus- gesetzt gewesen sei. Der diesbezügliche Hinweis erfolge erst über ein Jahr später. Man nehme deshalb die Möglichkeit zur Nachbesserung des Strafantrags durch Unterzeichnung des Schreibens vom 23. November 2023 wahr. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermöge, dass die Gemeindeschreiberin am 19. September 2022 berechtigt gewesen sei, im Namen der Gemeinde durch Ein- zelunterschrift Strafantrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe innert der ge- setzlichen Frist von drei Monaten keinen gültigen Strafantrag gegen den Beschul- digten gestellt. Nach Ablauf dieser gesetzlichen und damit nicht verlängerbaren Frist sei eine Nachbesserung ausgeschlossen. Mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrags und damit einer Prozessvoraussetzung sei das Verfahren somit einzu- stellen. 3.3 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass der am 19. September 2022 erfolgte Strafantrag formgültig erfolgt sei, sei er doch rechtzeitig gestellt und der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung des Täters zum Ausdruck gebracht worden. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 liege selbst dann ein gültiger Strafantrag vor, wenn ein solcher bloss in einem nicht un- terzeichneten Polizeirapport erwähnt werde. Abgesehen davon verfalle die Staats- anwaltschaft in überspitzten Formalismus, da die durch sie betriebene strikte An- wendung von Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sei. Der Hinweis auf die allenfalls fehlende zweite Unterschrift sei erst rund 14 Mo- nate nach Unterzeichnung des Formulars «Strafantrag – Privatklage» erfolgt, so- dass eine Nachbesserung innert Frist gar nicht möglich gewesen sei. Mit ihrem kol- lektiv unterzeichneten Schreiben vom 23. November 2023 sei ein mögliches vor- gängiges Versäumnis korrigiert worden. Dabei habe es sich nicht etwa um eine nachträgliche Bevollmächtigung der Gemeindeschreiberin gehandelt, sondern um die Richtigstellung des Strafantrags vergleichbar mit der Behebung eines Kanzlei- fehlers. 3 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Prozessvoraussetzung ist bei An- tragsdelikten (wie es die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] ist) der Strafantrag. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO). Ist die Strafverfolgung bereits eröffnet worden, fehlt es aber an einem gültigen Strafantrag, ist das Verfahren einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1, 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1 und 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2022.134 vom 17. Juli 2023 E. 2.4.; siehe auch RIEDO, a.a.O., N. 61 zu Art. 30 StGB, wonach un- ter Hinweis auf BGE 105 IV 164 E. 3 eine neuerliche Antragstellung innert Frist er- folgen müsse, ferner a.a.O. N. 108 ff.). 4.2 4.2.1 Ein Strafantrag muss innert dreier Monate seit Kenntnisnahme der Person des Täters durch die antragsberechtigte Person erfolgen (Art. 31 StGB). Ist ein Kanton oder eine Gemeinde verletzt, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach kantonalem (und allenfalls kommunalem) Recht (RIEDO, a.a.O., N. 85 zu Art. 30 StGB). 4.2.2 Die Gemeinden handeln durch ihre Organe (Art. 10 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; BSG 170.11]). Das Gemeindepersonal kann, muss aber nicht Organstellung haben. Gemeindeorgan ist das Personal, wenn und soweit es zur Vertretung der Gemeinde befugt ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. f GG). Zum Gemeindepersonal gehören al- le Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses für eine Gemeinde tätig sind (Art. 31 Abs. 1 GG). Soll das Personal nach aussen hoheitlich auftreten und Verfügungen erlassen können, bedarf dies der Grundlage in einem Erlass (Art. 31 Abs. 2 GG; vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 56 vom 27. September 2018 E. 6.2). Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Organisationsreglements der Einwohnergemeinde B.________ vom 1. Juli 2016 verpflichtet sich die Gemeinde durch Kollektivunter- schrift des Gemeindepräsidenten und des Gemeindeschreibers (siehe ferner Art. 47 der Organisationsverordnung der Einwohnergemeinde B.________ vom 9. April 2019; beide abrufbar unter E.________ (Internet-Adresse). Die Gemeindeschreibe- rin C.________, welche den Strafantrag bei der Kantonspolizei innert der Frist von drei Monaten am 19. September 2022 unterzeichnete, war somit alleine nicht be- fugt, für die Gemeinde Strafantrag zu stellen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Strafantrag formgültig erfolgt sei, weil er (Anmerkung der Kammer: ungeachtet des zuvor zur Unterschriftenrege- lung Ausgeführten) rechtzeitig gestellt und der bedingungslose Wille zur Strafver- folgung des Täters zum Ausdruck gebracht worden sei, kann nicht gefolgt werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, ist das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Urteil des 4 Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019, wonach ein gültiger Strafantrag auch vorliege, wenn ein solcher bloss in einem nicht unterzeichneten Polizeirapport erwähnt werde, nicht einschlägig. In jenem Urteil beschäftigte sich das Bundesge- richt mit der Frage, ob der gegenüber der Polizei (mündlich) erklärte Strafantrag auch ohne Unterschrift des den Rapport verfassenden Polizeibeamten gültig ist oder nicht, wobei das Gericht die Gültigkeit im konkreten Fall bejahte (siehe dazu auch Art. 304 Abs. 1 StPO, wonach der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsan- waltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden kann; Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.4.1. f.). Vorliegend geht es aber nicht um einen von einer an- tragsberechtigten Person mündlich erklärten Strafantrag, sondern um einen sol- chen, der von einer nicht allein antragsberechtigten Person gestellt worden ist. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid hat keinen Einfluss darauf, dass die zur Antragstellung befugte Person – hier der Gemeindespräsident und die Ge- meindeschreiberin gemeinsam – den Strafantrag gegenüber den Strafverfolgungs- behörden (mündlich oder schriftlich) stellen muss. Eine solche innert der Antrags- frist erfolgte gemeinsame Erklärung der beiden antragsberechtigten Personen liegt weder mündlich noch schriftlich vor. 4.2.3 Der Strafantrag wurde vom Gemeindespräsidenten und der Gemeindeschreiberin erst mit Datum vom 23. November 2023 und somit nach Ablauf der Antragsfrist von drei Monaten gestellt. Ein rechtzeitiger Strafantrag liegt somit nicht vor. 4.3 Was die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern. Art. 31 StGB setzt dem Antragsberechtigten zur Ausübung seines Rechts eine Frist von drei Monaten. Der Täter soll nicht über längere Zeit darüber im Un- gewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Die Befristung dient also letztlich dem Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Die berechtigte Person hat somit binnen dreier Monate einen gülti- gen Strafantrag beizubringen (RIEDO, a.a.O., N. 1 zu Art. 31 StGB; Urteil Bundes- strafgericht BB.2022.134 vom 17. Juli 2023, E. 2.3.3.). Mit Ablauf der Frist «er- lischt» das Antragsrecht (RIEDO, a.a.O., N. 2 zu Art. 31 StGB). Eine Nachbesse- rung des nicht formgültigen Strafantrags ist nur möglich, solange die Frist nach Art. 31 StGB noch läuft. Eine versäumte Antragsfrist ist jedoch unter den üblichen Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederherstellbar (RIEDO, a.a.O., N. 5 zu Art. 31 StGB). Der seitens der Beschwerdeführerin nachgebesserte Strafantrag er- folgte erst am 23. November 2023 und damit unbestrittenermassen nach Ablauf der Strafantragsfrist. Zufolge Verspätung kann er somit nicht berücksichtigt werden. Gründe, welche für eine Wiederherstellung der Frist sprechen würden, sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, es habe sich beim zunächst nur von der Gemeindeschreiberin unterzeichneten Strafantrag vom 19. September 2022 le- diglich um einen Kanzleifehler gehandelt. Auch die Berufung auf das Verbot des überspitzten Formalismus ändert nichts an diesem Ergebnis. Das Verbot des überspitzten Formalismus entspringt dem Verbot 5 des Rechtsmissbrauchs, das in Art. 3 Abs. 1 Bst. b StPO verankert ist. Als über- spitzter Formalismus wird ein exzessiver Formenrigorismus bezeichnet, ohne dass die staatlichen Behörden für ihr Beharren auf den Verfahrensvorschriften sachliche Gründe anführen können (GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 72 zu Art. 3 StPO, auch zum Folgenden). Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Recht- sinstitut nicht schützen will. Überspitzter Formalismus ist somit nichts anderes als eine Zweckentfremdung von Formvorschriften und damit ein staatlicher Rechts- missbrauch. Davon kann hier nicht gesprochen werden. Wie erwähnt, ist die im Zu- sammenhang mit einem Strafantrag zu beachtende Formstrenge sehr wohl durch ein schutzwürdiges Interesse – dem zuvor erwähnten Interesse einer beschuldigten Person, nicht über längere Zeit im Ungewissen belassen zu werden – gedeckt. Im Weiteren war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO) eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es zwar, dass der An- tragsteller von den zuständigen Behörden über eine allfällige Ungültigkeit seiner Eingabe informiert wird (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 304 StPO, auch zum Folgenden). Die Möglichkeit, einen formgültigen Strafantrag nachzureichen, besteht indes – wie zuvor ausgeführt – nur solange, wie die Frist nach Art. 31 StGB noch läuft. Der Staatsanwaltschaft ging der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 14. März 2023 erst am 11. April 2023 zu, zu einem Zeitpunkt also, in welchem die Strafantragsfrist längstens abgelaufen war. Ihr kann somit nicht vorgeworfen werden, sie habe der Beschwerdeführerin zu Unrecht keine Frist zur Nachbesserung angesetzt. Abgese- hen davon ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass mit Blick auf die Gemeindeautonomie erwartet werden darf, dass Organe und Mitarbeiter einer Behörde ihre selbstständig geregelten Kompetenzen kennen und es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, den Gemeinden aufzuzeigen, wen sie selbst (möglicherwei- se) als strafantragsberechtigt bezeichnet haben könnten. Offengelassen werden kann schliesslich die Frage, ob die Unterzeichnung eines Strafantrags gestützt auf Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO auch nach Ablauf der dreimonatigen Strafan- tragsfrist im Sinne einer Nachbesserung nachgeholt werden kann (vgl. RIE- DO/BONER, a.a.O., N. 16 zu Art. 304 StPO, wonach bei einem schriftlichen Strafan- trag die Vorgaben von Art. 110 Abs. 1 und 2 zu beachten sind). Möglich wäre dies – wenn überhaupt – nur dann, wenn die Gemeindeschreiberin versehentlich den Strafantrag allein gestellt hätte (HAFNER/GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 110 StPO, wo- nach die versehentlich vergessene Unterschrift innerhalb einer angemessenen, von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden kann, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist). Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Eingabe vom 23. November 2023 selbst ein, ihr sei bisher nicht bewusst gewesen, dass bereits für die Strafantragsstellung eine Kollektivunterschrift erforderlich sei (amtliche Akten pag. 79). Von einem «Versehen» anlässlich der Unterzeichnung des Strafantragsformulars vom 19. September 2022, welches allenfalls den Weg über eine Nachbesserung ebnen könnte, kann somit nicht ausgegangen werden. 6 Die Einräumung einer Nachbesserungsmöglichkeit nach Ablauf der Strafantrags- frist ist somit auch nicht mit Blick auf Art. 110 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO angezeigt gewesen. 4.4 Zusammengefasst liegt kein gültiger Strafantrag vor. Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht auf eine fehlende Prozessvoraussetzung. Die von ihr gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO verfügte Verfahrenseinstellung ist somit nicht zu bean- standen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterlie- gens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung allfälliger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der anwaltlich nicht vertretene Beschul- digten hat sich nicht vernehmen lassen. Ihm sind daher im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ihm ist demzufolge ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 12. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8