1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 2/Gesuchstellerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (per B- Post)