6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1, welcher im Übrigen sinngemäss die Gutheissung des Ausstandsgesuchs beantragt und damit ebenfalls als unterliegend zu gelten hat, sind von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: