Es ist diesbezüglich zu betonen, dass die Organisation der Kinderbetreuung in der Verantwortung der Gesuchstellerin und des Beschuldigten 1 liegt. Soweit die Gesuchstellerin beantragt, die anwesenden Polizisten zum Verhalten der Gesuchsgegnerin einzuvernehmen, erscheint dies gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO nicht notwendig, da die Ausführungen der Gesuchsgegnerin und das Hauptverhandlungsprotokoll den fehlenden Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin ausreichend belegen. Ohnehin handelt es sich beim Ausstandsverfahren grundsätzlich um ein schriftliches Verfahren ohne Einvernahmen (vgl. Art. 58 StPO).