Beim Einwand der Gesuchstellerin und des Beschuldigten 1, die Gesuchsgegnerin habe versprochen, dass sie ihre Kinder um 13:00 Uhr gleichentags abholen könnten, handelt es sich um eine blosse Behauptung, die wenig nachvollziehbar ist, zumal eine Hauptverhandlung grundsätzlich in einem Zug durchzuführen ist und nur ausnahmsweise abgebrochen werden soll. Vielmehr ist angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen der Gesuchsgegnerin von einer gegenteiligen Äusserung auszugehen. Es ist diesbezüglich zu betonen, dass die Organisation der Kinderbetreuung in der Verantwortung der Gesuchstellerin und des Beschuldigten 1 liegt.