Aus der Verfügung vom 12. Dezember 2023 und dem Hauptverhandlungsprotokoll gehen hervor, dass die Gesuchsgegnerin den Antrag beurteilt und nachvollziehbar begründet abgewiesen hat. Beim Einwand der Gesuchstellerin und des Beschuldigten 1, die Gesuchsgegnerin habe versprochen, dass sie ihre Kinder um 13:00 Uhr gleichentags abholen könnten, handelt es sich um eine blosse Behauptung, die wenig nachvollziehbar ist, zumal eine Hauptverhandlung grundsätzlich in einem Zug durchzuführen ist und nur ausnahmsweise abgebrochen werden soll.