Die Gesuchstellerin verkennt, dass die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet ist, sämtliche Beweisanträge gutzuheissen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Auch die Abweisung des Antrags, die Verhandlung zu verschieben, kann nicht als Grund für eine Befangenheit hinzugezogen werden. Aus der Verfügung vom 12. Dezember 2023 und dem Hauptverhandlungsprotokoll gehen hervor, dass die Gesuchsgegnerin den Antrag beurteilt und nachvollziehbar begründet abgewiesen hat.