Zum Vorbringen der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe die Verhandlung nach ihrer Ablehnung fortgeführt, dabei hätte das Verfahren vertagt werden müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die betroffene Person gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO ihr Amt bis zum Entscheid über den Ausstand weiter ausübt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin die Hauptverhandlung weitergeführt hat. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin nach der Befragung des Beschuldigten 1 ein Polizeiplanton beigezogen hat, lässt sich kein Anschein der Befangenheit ableiten.