Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Soweit die Gesuchstellerin und der Beschuldigte 1 vorbringen, die Gesuchsgegnerin habe sich von Anfang an arrogant verhalten, provoziert, nicht reagiert, als der Beschuldigte 1 gesagt habe, dass es ihm gesundheitlich nicht wirklich gut gehe, und die Entschuldigung bezüglich des Moments, als er seine Nerven verloren habe, nicht gewürdigt, verkennen sie, dass es sich bei diesen subjektiven Empfindungen um keinerlei Kriterien handelt, welche den Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die Gesuchsgegnerin nicht stets sachlich verhalten hätte.