Schon inhaltlich ergeben sich auch Zweifel, zumal sich das Obergericht nicht «nebenan» vom Regionalgericht Oberland befindet. Die Gesuchsgegnerin hat mit Verweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt, den allgemeinen Hinweis auf den Instanzenzug nicht einleitend, sondern erst nach Abschluss der Befragungen, bevor die Beschuldigten die Verhandlung verlassen hätten, angebracht und auch die Strafregisterauszüge einzig anlässlich der Befragungen der Beschuldigten thematisiert zu haben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.