Beim Vorbringen der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe nach der Begrüssung gesagt, dass wenn sie mit dem Urteil nicht einverstanden seien, sie es nebenan beim Obergericht versuchen könnten, sie hätten – mit Verweis auf den Strafregisterauszug – entsprechend Erfahrung, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche sich so nicht aus den Akten ergibt. Schon inhaltlich ergeben sich auch Zweifel, zumal sich das Obergericht nicht «nebenan» vom Regionalgericht Oberland befindet.