6 nen. Vorliegend deutet zudem nichts darauf hin, dass sie nicht von einer allfällig vorläufigen Meinung abgewichen wäre, wenn der Fortgang des Verfahrens in eine andere Richtung gedeutet hätte. Beim Vorbringen der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe nach der Begrüssung gesagt, dass wenn sie mit dem Urteil nicht einverstanden seien, sie es nebenan beim Obergericht versuchen könnten, sie hätten – mit Verweis auf den Strafregisterauszug – entsprechend Erfahrung, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche sich so nicht aus den Akten ergibt.